Gartenordnung

Aktualisierte Fassung, durch den Beschluss der Jahreshauptversammlung am 13. März 2022 die Anträge zweier Mitglieder zwei Änderungen in die Gartenordnung aufzunehmen. Die Gartenordnung kann auch als PDF Dokument heruntergeladen werden und enthält in dieser Version auch die letzten drei Änderungen.


Diese Gartenordnung bildet einen Bestandteil der Satzungen und ist für jedes Mitglied und Nutzungsberechtigten verbindlich. Sie gilt sinngemäß auch für Eigentümer.

Inhalt

§ 1 Gartenbenützung und Bewirtschaftung
§ 2 Bepflanzung und Einfriedung
§ 3 Pflanzenschutzmaßnahme- Schädlingsbekämpfung
§ 4 Bauausführungen
§ 5 Werbung
§ 6 Kleintiere und Bienenhaltung
§ 7 Vereinswege und Gemeinschaftsanlagen
§ 8 Allgemeine Ordnung, Ruhezeiten, Verbot von Lärmentwicklung
§ 9 Zutritt zur Anlage und zu den Kleingärten
§ 10 Verstöße gegen die Gartenordnung
§ 11 Besondere Anordnungen

§ 1 Gartenbenützung und Bewirtschaftung

Kleingärten dienen der individuellen Erholung und Gesundheit des benutzungsberechtigten Personenkreises. Kleingärten sind gärtnerisch auszugestalten und zu pflegen. Durch die Gartenbenützung dürfen keine Belästigungen, die das ortsübliche Maß überschreiten, für Nachbarn entstehen. Die Betreuung des Kleingartens hat ausschließlich durch das Mitglied oder dessen nächste Familienangehörige zu erfolgen. Wenn anstelle der Nutzungsberechtigten aus zwingenden Gründen eine andere Person den Kleingarten vorübergehend zu betreuen hat, ist dies der Vereinsleitung schriftlich anzuzeigen und deren Zustimmung einzuholen. Aus dieser Zustimmung können keine Rechte abgeleitet werden. Eine ganze oder teilweise Untervermietung oder Weiterverpachtung ist ausnahmslos verboten und hat den sofortigen Entzug der Nutzungsrechte (Pachtvertrag) zur Folge.

§ 2 Bepflanzung und Einfriedung

  1. Einfriedungen zwischen Kleingärten sind nicht vorgeschrieben und sollten bei Bedarf einvernehmlich mit Vorstand und Nachbarn errichtet werden. Für die Instandhaltung und Pflege ist der Errichter zuständig. Auf Einheitlichkeit des Gesamtbildes ist Wert zu legen.
  2. Bei allen Anpflanzungen hat der Nutzungsberechtigte stets auf die Kulturen seiner Nachbarn hinsichtlich Beschattung und Nährstoffentzug Rücksicht zu nehmen. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Nachbarn ist eine Beratung durch den zuständigen Gartenberater für Obst- und Gartenbau einzuholen. Können Meinungs-verschiedenheiten auf diesem Weg nicht beseitigt werden, hat die zuständige Fachdienststelle des Magistrates – gegenwärtig die MA 42 – zu entscheiden. Diese Entscheidung wird als verbindlich anerkannt, für die Kosten der Vollziehung haftet der Nutzungsberechtigte jenes Gartens, von dem die Belästigung ausging.
  3. Bei der Bepflanzung von Kleingärten soll den in der Umgebung angestammten Gehölzen der Vorzug gegeben werden.
  4. Durchgehende geschlossene Hecken über 1,50m sind nur dann zulässig, wenn sie zur Verschönerung von örtlichen Gegebenheiten dienen oder in exponierten Lagen – z.B. zu lärmenden Bereichen von Gemeinschaftsflächen, Müllsammelplätzen, als Windschutz usw. befinden oder entlang der äußeren Abgrenzung der Kleingartenanlage sind
  5. Einfriedungen dürfen nicht mit Sichtblenden, wie z.B. Schilfmatten, Plastikmaterialien usw. versehen werden und keine Verletzungsgefahr darstellen.
  6. Die fachgerechte Kompostierung von Pflanzenabfällen ist nur in geeigneten Kompostsilos gestattet.
  7. Keinerlei Kulturen dürfen die Höhe von 5m überschreiten. Höherwachsende Bäume sind rechtzeitig einzukürzen. Bei bereits bestehenden höheren Kulturen können in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen, wenn weder Belästigung noch Gefahr für die Anrainer besteht, Ausnahmeregelungen erteilt werden.
  8. Kulturgewächse dürfen die Parzellengrenzen nicht überragen. Für die Entfernung von überragenden Ästen usw. hat der Parzelleninhaber, auf dessen Grundstück sich die Gewächse befinden, zu sorgen. Dies gilt auch für Grenzen zu Gemeinschaftswegen.
  9. Strom- und Telefonleitungen sind jedenfalls freizuhalten.
  10. Bei Pflegemissständen behält sich der Verein vor, die Parzelle (Los) auf Kosten des Nutzungsberechtigten instand zu setzen.

§ 3 Pflanzenschutzmaßnahme- Schädlingsbekämpfung

Jeder Garteninhaber ist verpflichtet, die in seinem Kleingarten wachsenden Pflanzen tunlichst frei von Krankheiten und Schädlingen zu halten. Die entsprechenden Landesgesetze und Empfehlungen des Amtlichen Pflanzenschutzdienstes für Wien sind zu beachten und einzuhalten. Das Hantieren mit chemischen Pflanzenschutzmitteln ist nur gemäß gesetzlichen Auflagen (Sachkundenachweis) gestattet. Abgestorbene oder von gefährlichen Schädlingen befallene Äste, Bäume und Sträucher müssen sofort aus dem Kleingarten entfernt werden und dürfen auch nicht im zerschnittenen Zustand gelagert werden.

§ 4 Bauausführungen

Neu-, Um- und Zubauten in den Kleingartenparzellen oder Losen einschließlich Nebengebäuden, anderen Gebäuden und Schwimmbäder bedürfen das vorangehende Einvernehmen mit der Vereinsleitung und dürfen auch nur nach den hierfür geltenden behördlichen Vorschriften ausgeführt werden (siehe Wiener Kleingartengesetz). Die ordnungsgemäße Erhaltung der bewilligten Baulichkeiten ist unbedingt Pflicht jedes Mitglieds. Das unbefugte Bauen ist nicht nur ein formales Vergehen gegen die Bestimmungen der Bau-ordnung, sondern stellt auch einen Kündigungsgrund dar.

§ 5 Werbung

Das Anbringen von Werbematerial in Kleingartenparzellen ist verboten. Im Bereich von Gemeinschaftsflächen und in den Umzäunungen darf Werbematerial aufgrund einer Zustimmung des Vereinsausschusses unter Beachtung gesetzlicher Bestimmungen zur Aufstellung gelangen.

§ 6 Kleintiere und Bienenhaltung

Durch die Kleintierhaltung dürfen keine das örtliche Ausmaß überschreitende Belästigungen der Anrainer entstehen. Außerhalb der Kleingärten (auf den Wegen innerhalb der Anlage) sind Hunde an der Leine zu führen bzw. mit einem Maulkorb zu versehen. Nutztierhaltung ist nur aufgrund einer schriftlichen Bewilligung der Vereinsleitung gestattet. Diese wird nur erteilt, wenn die für die Nutztierhaltung erforderlichen sanitären Voraussetzungen erfüllt sind und die Anrainer nicht belästigt werden.
Dem Tierschutz im Allgemeinen ist besonderes Augenmerk zuzuwenden.
Bienenhalter haben während der Flugzeit für geeignete Bienentränken zu sorgen.

§ 7 Vereinswege und Gemeinschaftsanlagen

  • Die Oberflächen von Wegen und sonstigen befestigten Flächen dürfen nicht geschlossen betoniert werden. Platten oder Trittsteine sind gestattet. Die Niederschlagsversickerung im Wegbereich muss gewährleistet sein.
  • Jedes Mitglied ist verpflichtet, den seinen Garten umgrenzenden Anlagenweg zu pflegen bzw. rein und unkrautfrei zu halten. Auf den Wegen (Wegrändern) ist jede Ablagerung von Schutt und Abfällen streng verboten. Bei vorübergehenden Lagerungen und Abstellung von Materialien jeder Art ist vom Mitglied für die Verkehrs- und körperliche Sicherheit vorzusorgen. Dünger und Baumaterialien jeder Art müssen von öffentlichen Wegen binnen kürzester Frist in die Parzelle geschafft und diese Wege wieder gesäubert werden. Eine Anhäufung von Materialien vor und in der Vereinsanlage ist verboten. Die Kosten eventueller behördlicher Anstände bei diesbezüglichen Verstößen trägt das betreffende Mitglied. Beim Zuführen etwa entstandene Schäden an Zäunen, Kulturen oder Wegen sind sofort und sachgemäß zu beheben, ansonsten diese Behebung auf Kosten des Mitgliedes von der Vereinsleitung erfolgt. 
  • Das Garagieren von Motorfahrzeugen aller Art innerhalb der Kleingartenanlage ist grundsätzlich untersagt. Das Befahren der Wege in den Kleingartenanlagen mit Motorfahrzeugen ist nur insoweit gestattet, als die Generalversammlung des Vereines dies ausdrücklich gestattet. Auch die Benützung der Wege als Kinderspielplatz ist verboten. Der Errichtung und Ausbau sowie der Erhaltung von Kinderspielplätzen ist größtes Augenmerk zuzuwenden. Diese sollen in keiner Kleingartenanlage fehlen.
  • Alle vom Verein geschaffenen Gemeinschaftsanlagen sind mit größter Schonung zu behandeln. Jeder Gartenbesitzer hat das Recht und die Pflicht, jedwede Beschädigung der Vereinsleitung sofort bekanntzugeben. Der Gartenbesitzer ist auch für jeden Schaden haftbar, der durch ihn, seine Familienangehörigen oder Gäste an solchen Gemeinschaftsanlagen entstehen.

§ 8 Allgemeine Ordnung, Ruhezeiten, Verbot von Lärmentwicklung

  • Der Gartenbesitzer sowie seine Angehörigen und Gäste sind verpflichtet, alles zu vermeiden, was zu Unzukömmlichkeiten führt oder das Gemeinschaftsleben stören kann. Dies betrifft besonders das Lärmen, lautes Musizieren jeder Art, Singen, Pfeifen und andere Störungen, Lautsprecher von Radio-, TV- und ähnlichen Geräten sind auf Zimmerlautstärke einzustellen. 
  • Der Verkehr der Mitglieder untereinander soll stets freundschaftlich und hilfsbereit sein, um das gute Einvernehmen im Vereinsinteresse zu erhalten.
  • Der Garten und die unmittelbare Umgebung desselben sollen jederzeit einen gefälligen Anblick bieten. Eine Anhäufung von Gerümpel, Abfällen, Holz und dergleichen ist verboten. Materialien aller Art sollen so aufbewahrt werden, dass sie das Schönheitsbild der Anlage nicht beeinträchtigen.
  • Die Mitglieder, besonders die neu beigetretenen, sollten im eigenen Interesse an Schulungsveranstaltungen und Ausstellungen des Vereines teilnehmen und sich an jeder Förderung und Hebung des Ansehens der Gartenanlage zu beteiligen. 
  • Zusätzlich zu den allgemeinen Bestimmungen gilt für die besonderen Ruhezeiten im Zeitraum 15. April bis 15. Oktober von
    Montag bis Samstag 12:00 bis 14:00 Uhr und von 22:00 bis 06:00 Uhr und
    Sonntag und Feiertag ganztägig
    dass jede lärmende Tätigkeit verboten ist. Dies gilt auch für Lärm erzeugende Gartengeräte.
  • Im Zeitraum 15. April bis 15. Oktober am Samstag von 14:00 bis 22:00 Uhr: Vermeidung von sehr lauten Tätigkeiten wie z.B. Motorrasenmäher mit Verbrennungsmotoren, Bohrhammer, elektr. Fliesenschneider, udgl.
  • Lärmende Bautätigkeit ist unter allfälliger Berücksichtigung von gesetzlichen Vor-schriften nur in den von der Vereinsleitung zu bestimmenden Zeiten, die sich in Ausnahmefällen auch über die Mittagsruhe erstrecken können, gestattet. Diese Ausnahmeregelung kann nicht an Sonn und Feiertagen von 0:00 bis 24:00 Uhr, gewährt werden.

§ 9 Zutritt zur Anlage und zu den Kleingärten

Die Eingänge von Kleingartenanlagen sind ganzjährig von 7:00 Uhr bis zum Einbruch der Dunkelheit offen zu halten. In der restlichen Zeit, insbesondere bei Dunkelheit, sind die Tore geschlossen und versperrt zu halten.

Die Mitglieder haben das Betreten ihrer Kleingärten einschließlich der darauf befindlichen Baulichkeiten durch Organe der Vereinsleitung oder durch die von dieser dazu beauftragten Personen aus wichtigen Gründen nach Voranmeldung zu gestatten, bei Gefahr im Verzug jederzeit. Die Vereinsleitung ist berechtigt, Kleingärten, auf denen sich Wasserschächte befinden, jederzeit auch ohne Wissen und ohne Zustimmung des nutzungsberechtigten Mitglieds durch Beauftragte zu betreten, um den oder die im Wasserschacht angebrachten Wasserzähler abzulesen, oder dort angebrachte Ventile zu Anschlussleitungen der Kleingärten der jeweiligen Notwendigkeit entsprechend zu öffnen oder zu schließen. Die Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, einen Schlüssel für die Garteneingangstüre bei der Vereinsleitung zu hinterlegen.

§ 10 Verstöße gegen die Gartenordnung

Verstöße des Mitgliedes, seiner Angehörigen oder Gäste gegen die Gartenordnung haben nach erfolglosen zweimaligen Verwarnungen mittels eingeschriebener Briefe die Ausschließung des Mitgliedes aus dem Verein und Aufkündigung des Pachtvertrages (Unterpachtvertrages) zur Folge. Im Übrigen gelten hierfür auch die Bestimmungen der Vereinssatzungen.

§ 11 Besondere Anordnungen

Mit der Überwachung der Einhaltung der Gartenordnung kann die Vereinsleitung Funktionäre bestellen. Besondere Anordnungen der Vereinsleitung werden an den dazu bestimmten Aushängestellen bekanntgegeben, sie gelten für Vereinsmitglieder als kundgemachte Bekanntmachungen.

Wien im März, 2022

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