Statuten

Die geltende Fassung der Satzungen wurden in der Generalversammlung vom 7. März 2010 beschlossen. Ein Kopie kann hier heruntergeladen werden: https://www.kgvspallart.at/wordpress/wp-content/uploads/2015/04/SatzungenBeschlossen07032010Rev1.pdf

Inhalt

§ 1 Verein
§ 2 Zweck und Ziele
§ 3 Mittel zur Verwirklichung des Vereinszwecks
§ 4 Mitgliedschaft
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 7 Austritt
§ 8 Erlöschen der Mitgliedschaft durch Ableben
§ 9 Ausschließung
§ 10 Entschädigungen
§ 11 Verwaltung des Vereines
§ 12 Generalversammlung
§ 13 Wahlen
§ 14 Vereinsleitung
§ 15 Ausschuss
§ 16 Aufsichtsrat
§ 17 Vereinsämter
§ 18 Schiedsgericht
§ 19 Auflösung des Vereines

§ 1 Verein

Der Verein führt den Namen 

Kleingartenverein „Spallart“

und hat seinen Sitz in:

1140 Wien

Die Vereinsanschrift ist:

Die Postanschrift des jeweiligen Obmannes

Der Verein übt seine Tätigkeit als selbständiger Verein aus, jedoch unter Beachtung der Rechte und Pflichten, die sich aus seiner eigenen Mitgliedschaft im LANDESVERBAND WIEN der Kleingärtner und dessen Mitgliedschaft im ZENTRALVERBAND der Kleingärtner und Siedler Österreichs ergeben.

Als Grundlage gilt:

  • die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten,
  • die österreichische Bundesverfassung
  • das Vereinsgesetz,
  • das Versammlungsgesetz,
  • das Allgemein Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB)
  • das Zustellgesetz, 
  • das Meldegesetz, 
  • das Datenschutzgesetz
  • das Bundeskleingartengesetz,
  • das Wiener Kleingartengesetz
  • in den jeweils geltenden Fassungen.

Alle personenbezogenen Formulierungen beziehen sich gleichermaßen auf Frauen und Männer.

Die Gartenordnung im Anhang ist ein Bestandteil der Satzungen

§ 2 Zweck und Ziele 

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, erstrebt generell die Förderung des Kleingartenwesens und in diesem Rahmen insbesondere die Wahrung der gemeinsamen Interessen jener Kleingärtner, deren Kleingärten sich in der Kleingartenanlage des Vereins befinden.

Der Erfüllung des Zwecks und der Ziele des Vereins dienen insbesondere folgende Aufgabenstellungen und Durchführungsmaßnahmen unter vorrangiger Befriedigung der Bedürfnisse der Vereinsmitglieder:

  • der Erwerb von Grundflächen und deren Überlassung an die Mitglieder zur kleingärtnerischen Nutzung i. S. d. § 1 Abs 1 des Bundes-Kleingartengesetzes BGBl 1959/6 (KlGG) in jeweils geltender Fassung, d.h., insbesondere unter Ausschluss erwerbsmäßiger Nutzung,
  • die Verwaltung der Kleingartenanlage für alle Kleingärtner, denen wie immer geartete Nutzungsrechte an den in der Kleingartenanlage befindlichen Kleingartenparzellen zustehen, insbesondere Verwaltung der Gemeinschaftsflächen, Gemeinschaftsanlagen und sonstigen der Befriedigung gemeinsamer Bedürfnisse dienenden Einrichtungen, dies im Einvernehmen mit dem Grundeigentümer oder Generalpächter, insofern der Verein nicht selbst Grundeigentümer oder Generalpächter ist,
  • Förderung der allgemeinen und fachlichen Bildung der Vereinsmitglieder. Durchführung theoretischer und praktischer Schulung durch spezielle Fachgruppen, Abhaltung von Fachvorträgen und Ausstellungen; weiter die Prämierung vorbildlicher Leistungen,
  • Vermittlung öffentlicher und privater Mittel zur Schaffung von Gemeinschaftseinrichtungen,
  • Beratung der Mitglieder,
  • Anbieten von Serviceleistungen für Mitglieder (z.B. Abschluss und Vermittlung von Versicherungen, Beschaffung von Bedarfsartikel für den Gartenbau zur weiteren Abgabe an die Mitglieder, Verwaltungstätigkeiten),
  • Pflege und Instandhaltung des eigenen Vereinsheimes und der sonstigen Gemeinschaftseinrichtungen,
  • die Schaffung und die Erhaltung einer entsprechenden Infrastruktur der Kleingartenanlage, insbesondere in Form sicher benutzbarer Wege und Abstellflächen und deren Beleuchtung, der Außenumfriedung der Kleingartenanlage, frostsicherer Wasserversorgung, von Kanälen zur Aufnahme von Abwässern, zeitgemäßer Energieversorgung u.a.m.,
  • Anstrebung eines Lehr- und Versuchsgartens sowie eines Kinderspielplatzes und der Parzellierung der Anlage,
  • Förderung kultureller und sportlicher Aktivitäten,
  • Durchführung gemeinschaftlicher Veranstaltungen.

Alle diese Einrichtungen, für deren Errichtung bzw. Erwerbung allenfalls geltende Vorschriften zu beachten sind, sollen der Benützung durch die Vereinsmitglieder dienen.

§ 3 Mittel zur Verwirklichung des Vereinszwecks

Der Vereinszweck soll durch ideelle und materielle Mittel erreicht werden. 

Als ideelle Mittel dienen vor allem: 

  • Förderung der allgemeinen und fachlichen Bildung der Vereinsmitglieder. Durchführung theoretischer und praktischer Schulung durch spezielle Fachgruppen, Abhaltung von Fachvorträgen und Ausstellungen,
  • weiter die Prämierung vorbildlicher Leistungen,
  • Beratung der Mitglieder,
  • Förderung kultureller und sportlicher Aktivitäten,
  • Durchführung gemeinschaftlicher Veranstaltungen

Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:

  • Beitrittsgebühren, Mitgliedsbeiträge und anteilige Verwaltungskostenbeiträge aller in die Verwaltung einbezogenen Kleingärtner. Beitrittsgebühr hat jeder zu entrichten, der als ordentliches Mitglied in den Verein aufgenommen wird, unabhängig davon, ob er in bereits begründete Nutzungsrechte an einem Kleingarten eintritt oder solche erst für sich neu begründet hat, daher auch in den Fällen der Pachtrechtsübertragung nach § 14 und der Pachtrechtsfortsetzung nach § 15 KlGG.
  • Spenden, Sammlungen, letztwillige und sonstige Zuwendungen; (Die Mittel des Vereins dürfen nur für die in der Satzung angeführten Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereines dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereines erhalten.)
  • Erträgnisse aus Veranstaltungen

Anteilige Kostenbeiträge der Mitglieder und sonstigen Kleingärtner der vom Verein verwalteten Kleingartenanlage zu den Kosten der von der Generalversammlung beschlossenen Maßnahmen zur Verbesserung der Infrastruktur

§ 4 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus:

  • ordentlichen,
  • freiwilligen,
  • fördernden und
  • Ehrenmitgliedern.

Ordentliche Mitglieder: Ordentliches Mitglied kann jede volljährige und handlungsfähige Person werden, die den Hauptwohnsitz in Wien hat und die österreichische- oder EU-Staatsbürgerschaft besitzt, wenn dieselbe die an einer in der Kleingartenanlage des Vereins gelegenen Kleingartenparzelle auf Eigentum, Einzelpacht, Unterpacht oder einen anderen geeigneten Rechtstitel begründete dauernde Nutzungsrechte erlangt hat.

Der Ehepartner (Lebensgefährte) des Pächters bzw. Unterpächters bzw. Eigentümers kann Mitglied werden, wenn der Pächter bzw. Unterpächter bzw. Eigentümer auf die Mitgliedschaft schriftlich verzichtet und die Voraussetzungen des ordentlichen Mitgliedes besitzt. Bei Kauf einer Gartenparzelle durch mehr als eine Person ist eine dieser physischen Personen von den übrigen Eigentümern der Vereinsleitung als Mitglied schriftlich namhaft zu machen, die Eigentümerschaft ist nachzuweisen. Die Mitgliedschaft wird durch ein schriftliches Aufnahmeansuchen oder eine Beitrittserklärung erworben, wenn der Vereinsausschuss zustimmt. Diese hat das Recht, Ansuchen ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Eine Berufung gegen diese Ablehnung ist nicht zulässig. Das aufgenommene Mitglied hat die Kenntnisnahme der Vereinssatzungen und der im Anhang ersichtlichen Gartenordnung, sowie die Einhaltung derselben zu bescheinigen.

Zu freiwilligen Mitglieder können handlungsfähige Ehepartner (Lebensgefährte) oder ein volljähriges handlungsfähiges Kind des ordentlichen Mitgliedes ernannt werden, wenn das freiwillige Mitglied den Hauptwohnsitz in Wien hat und die österreichische- oder EU – Staatsbürgerschaft besitzt. Die Mitgliedschaft wird durch ein schriftliches Aufnahmeansuchen oder eine Beitrittserklärung erworben, wenn der Vereinsausschuss zustimmt. Diese hat das Recht, Ansuchen ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Eine Berufung gegen diese Ablehnung ist nicht zulässig. Das aufgenommene freiwillige Mitglied hat die Kenntnisnahme der Vereinssatzungen und der im Anhang ersichtlichen Gartenordnung, sowie die Einhaltung derselben zu bescheinigen. 

Zu fördernden Mitgliedern können physische und juristische Personen, Behörden und Körperschaften ernannt werden, welche die Vereinsbestrebungen besonders unterstützen. Fördernde Mitglieder werden durch die Generalversammlung ernannt und sind von Beitragsleistungen enthoben, falls sie nicht gleichzeitig auch ordentliches oder freiwilliges Vereinsmitglied sind.

Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich um die Kleingartenbewegung und Vereinsinteressen große Verdienste erworben haben. Ehrenmitglieder werden durch die Generalversammlung ernannt und sind von Beitragsleistungen enthoben, falls sie nicht gleichzeitig auch ordentliches oder freiwilliges Vereinsmitglied sind.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  • Alle ordentlichen Mitglieder haben das Recht, die gemeinsamen statutarischen Vereinseinrichtungen in Anspruch zu nehmen. Die Nutzungsrechte an der dem Kleingärtner zugewiesenen Kleingartenparzelle ergeben sich aus dem Pachtvertrag, Einzelpacht, Unterpacht, Eigentum oder einen anderen geeigneten Rechtstitel begründete dauernde Nutzung.
  • Ordentliche und freiwillige Mitglieder haben in allen Vereinsversammlungen Sitz und Stimme und können sich im Verhinderungsfalle mit schriftlicher Ermächtigung, Vereinswahlen ausgenommen, vertreten lassen. 
  • Die ordentlichen und freiwilligen Mitglieder haben das aktive und passive Wahlrecht für alle Vereinsämter, sowie das schriftliche und mündliche Beschwerderecht bei der Vereinsleitung.
  • Jedes ordentliche Mitglied hat die Pflicht, seinen Kleingarten im Sinne der Satzungen und der im Anhang ersichtlichen Gartenordnung (die einen Bestandteil der Vereinssatzungen bildet) ordentlich zu bewirtschaften. Jedes Mitglied hat die Pflicht das Ansehen, die Bestrebungen und gemeinsamen Interessen des Vereines in jeder Hinsicht zu unterstützen.
  • Jedes Mitglied ist ferner verpflichtet, die Satzungen des Vereines, des Landes- und des Zentralverbandes, sowie die Gartenordnung, welche einen wesentlichen Bestandteil dieser Vereinssatzungen bildet, und die Beschlüsse der Vereinsorgane, insbesondere jene der Generalversammlungen (Jahreshauptversammlungen) einzuhalten. 
  • Die von diesen Gremien beschlossenen Beitragsleistungen an den Verein, an den LANDESVERBAND, an den ZENTRALVERBAND der Kleingärtner und an die Bezirksorganisationen, sowie die statutenkonform festgesetzten Umlagen, Gebühren (z.B. Aufnahmegebühren) und im Interesse des Vereines erforderlichen Beitragsleistungen sind fristgerecht zu entrichten. Unter solche Beitragsleistungen, einschließlich der Pflicht zur Entrichtung von Kostenvorschüssen, fallen insbesondere die anteiligen Kosten zur Herstellung, Verbesserung oder Erhaltung von Einrichtungen der Infrastruktur der Kleingartenanlage. Die Vereinsleitung ist verpflichtet, solche Projekte vorzubereiten, die bestellungsgemäße Ausführung zu überwachen und ehestmöglich gegenüber den Mitgliedern abzurechnen. In Analogie zu § 11a Abs 3 KlGG hat der Kleingartenverein durch die Vereinsleitung spätestens vor Ablauf des laufenden Kalenderjahres mindestens 4 Wochen lang während der vereinsüblichen Betriebs- und Sprechzeiten an einer geeigneten Stelle eine Vorausschau aufzulegen, in der für das folgende Kalenderjahr die in Aussicht genommenen Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten an gemeinsamen Anlagen und Einrichtungen, die erforderlichen Kosten der Verwaltung und die sonst vorhersehbaren  Aufwendungen bekanntzugeben sind..
  • Jedes freiwillige Mitglied hat auch die – von ordentlichen oder außerordentlichen Generalversammlungen -beschlossenen Beitragsleistungen an den Verein, oder im Interesse des Vereines erforderlichen sonstigen Einhebungen fristgerecht zu entrichten.
  • Die vorübergehende Benützung einer Kleingartenparzelle durch eine dem Verein nicht angehörende Person oder ein anderes Vereinsmitglied kann die Vereinsleitung bei entsprechender Begründung durch das schriftlich ansuchende Mitglied nur in Ausnahmefällen gestatten. (Hinweis: Wenn ein Einzel- und Unterpächter seinen Kleingarten ohne zwingenden Grund länger als ein Jahr nicht bestimmungsgemäß (§ 1 Abs 1 KlGG) verwendet, setzt er einen Kündigungsgrund nach § 12 Abs 2 lit d KlGG!)
  • Wenn im allgemeinen Vereinsinteresse und mittels Mehrheit des Generalversammlungsbeschlusses mit Anhörung der Betroffenen eine Änderung im Flächenausmaß des überlassenen Kleingartenloses erforderlich wird, hat jedes Mitglied eine solche gegen eine angemessene Entschädigung zuzulassen.
  • Die Mitglieder haben das Betreten ihrer Kleingärten einschließlich der darauf befindlichen Baulichkeiten durch Organe der Vereinsleitung oder durch die von dieser dazu beauftragten Personen aus wichtigen Gründen nach Voranmeldung zu gestatten, bei Gefahr im Verzug jederzeit. Die Vereinsleitung ist berechtigt, Kleingärten, auf denen sich Wasserschächte befinden, jederzeit auch ohne Wissen und ohne Zustimmung des nutzungsberechtigten Mitglieds durch Beauftragte zu betreten, um den oder die im Wasserschacht angebrachten Wasserzähler abzulesen, oder dort angebrachte Ventile zu Anschlussleitungen der Kleingärten der jeweiligen Notwendigkeit entsprechend zu öffnen oder zu schließen.
  • Jedes Mitglied ist verpflichtet, zur Pflege und Erhaltung aller aus gemeinsamen Mitteln finanzierter und für alle Mitglieder benutzbarer Vereinsanlagen und Einrichtungen auch mit persönlichen Arbeitsleistungen beizutragen (mindestens 6 Stunden im Jahr). Beteiligt sich ein Mitglied an solchen Arbeiten nicht und stellt es auch keine geeignete Ersatzarbeitskraft bei, so ist es verpflichtet, angemessenen Arbeitsersatz in Geld zu leisten.
  • Den Mitgliedern ist es nicht gestattet, eigenmächtig der Kleingartengemeinschaft dienende Einrichtungen ohne Zustimmung der Vereinsleitung zu verändern. Dies trifft auch bspw. für die auf dem Kleingarten des Mitglieds errichteten Teile der Außenumfriedung der Kleingartenanlage zu, die keinesfalls geöffnet oder sogar mit Toren versehen werden darf, um etwa zusätzliche Zugänge zum Bereich außerhalb der Kleingartenanlage (etwa zum öffentlichen Gut!) zu schaffen. Dieses Verbot gilt auch für Parzelleneigentümer.
  • Die Mitglieder haben es zu dulden, dass Maßnahmen zur Verbesserung der Infrastruktur der Kleingartenanlage, z.B. Wasserleitungen, Abwasserkanäle, Außenumfriedungen u.d.g.l., auch auf ihren Kleingartenparzellen hergestellt und erhalten werden.
  • Ein Individualrecht auf Auskunft, das über die Informationspflicht der Vereinsleitung gemäß § 20 VerG hinausgeht, besteht nicht. Es steht den ordentlichen Mitgliedern aber frei, individuelle Wünsche auf Auskunftserteilung seitens der Vereinsleitung an den Aufsichtsrat heranzutragen. (Hinweis: § 20 VerG 2002 hat folgenden Wortlaut: Das Leitungsorgan ist verpflichtet, in der Mitgliederversammlung die Mitglieder über die Tätigkeit und die finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens 1/10 der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat das Leitungsorgan eine solche Information den betreffenden Mitgliedern auch sonst binnen 4 Wochen zu geben.)

Schließlich ist jedes Mitglied verpflichtet, die vom Verein getätigten Maßnahmen zur notwendigen Schädlingsbekämpfung zu unterstützen.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt:

  • durch freiwilligen Austritt 
  • durch Ableben des Mitgliedes 
  • infolge Ausschlusses 

mit der Auflösung des Vereines mit Beendigung des Pachtvertrages, der Einzelpacht, der Unterpacht, des Eigentums oder mit einem anderen geeigneten Rechtstitel begründetes dauerndes Nutzungsrecht.

§ 7 Austritt

Der freiwillige Austritt aus dem Verein ist der Vereinsleitung schriftlich anzuzeigen. Der Austritt hat das Erlöschen nicht nur des Pachtvertrages, der Einzelpacht, der Unterpacht, der Vereinbarung oder mit einem anderen geeigneten Rechtstitel begründete dauernde Nutzungsrecht, sondern aller Rechte aus dem Mitgliedsverhältnis zum Verein, sowie auf die gemeinschaftlichen Einrichtungen zur Folge. 

§ 8 Erlöschen der Mitgliedschaft durch Ableben

Durch den Tod des Pächters oder Unterpächters wird der Pacht- oder Unterpachtvertrag aufgelöst, es sei denn, dass binnen zwei Monaten der Ehegatte, Verwandte in gerader Linie oder Wahlkinder des Verstorbenen oder eine andere Person, die an der Bewirtschaftung des Kleingartens in den letzten fünf Jahren maßgeblich mitgewirkt hat, schriftlich die Bereitschaft erklären, den Pacht- oder Unterpachtvertrag fortzusetzen. Der Verpächter oder Generalpächter hat längstens binnen einem weiteren Monat den Eintritt einer dieser Personen in den Vertrag schriftlich anzuerkennen. Falls mehrere Personen die Bereitschaft erklärt haben und eine Einigung darüber, wer von ihnen das Pacht- oder Unterpachtverhältnis fortsetzen soll, nicht zustande gekommen ist, gilt folgendes: Der Ehegatte und die Kinder des Verstorbenen haben den Vorzug vor anderen Eintrittsberechtigten; unter diesen gehen diejenigen, die den Kleingarten bewirtschaftet haben, den übrigen vor. Soweit nach diesen Vorschriften mehrere Personen für das Eintrittsrecht in Betracht kommen, entscheidet der Verpächter oder Generalpächter unter diesen nach seiner Wahl. Die Entscheidung über die Aufnahme als Mitglied des Vereines obliegt der Vereinsleitung (§ 4). Dies gilt auch für das Benützungsrecht von Eigentumparzellen. Bei Eigengrundanteilen entscheidet der Nachlassverwalter.

§ 9 Ausschließung

Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch einen Beschluss des Vereinsausschusses, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Als wichtige Gründe gelten insbesondere: 

  1. Das Mitglied mit der Zahlung des Pachtes bzw. Unterpachtes, von Umlagen oder Beiträgen, zu deren Zahlung er nach den Bestimmungen des Pacht- bzw. Unterpachtvertrages oder nach den Satzungen des Kleingartenvereines oder des Verbandes der Kleingartenvereine verpflichtet ist, trotz einer nach Eintritt der Fälligkeit mittels eingeschriebenen Briefes ausgesprochenen Mahnung länger als drei Monate im Rückstand bleibt.
  2. Das Mitglied durch sein rücksichtsloses, anstößiges oder sonst grob ungehöriges Verhalten anderen Kleingärtnern das Zusammenleben verleidet. Dies gilt insbesondere, wenn er gegen die Satzungen oder Gartenordnung verstößt.
  3. Das Mitglied sich gegenüber dem Grundeigentümer, dem Generalpächter, dem Verpächter oder deren Organe, einem Mitglied oder Organ des Kleingartenvereines oder des Verbandes der Kleingärtner einer Handlung gegen das Eigentum, die Sittlichkeit oder körperliche Sicherheit schuldig macht, sofern es sich nicht um Fälle handelt, die den Umständen nach als geringfügig zu bezeichnen sind.
  4. Das ordentliche Mitglied den Kleingarten ohne zwingenden Grund länger als ein Jahr nicht im Sinne des Kleingartengesetzes verwendet oder trotz erfolgter Mahnung die ihm bekannt gegebenen erheblichen Bewirtschaftungsmängel innerhalb einer schriftlich gesetzten Frist nicht abstellt.
  5. Das Mitglied den Kleingarten trotz erfolgter Mahnung – sei es gärtnerisch oder anderweitig – erwerbsmäßig nutzt oder gegen Bestimmungen des Bundes Kleingartengesetzes und Wiener Kleingartengesetzes verstößt.
  6. In den Fällen lit. b und c steht dem Verhalten des Mitgliedes das Verhalten der seinen Garten besuchenden Personen gleich, sofern er es unterlässt, die ihm mögliche Abhilfe zu schaffen.

Als Ausschließungsgrund nach lit. b und c kann ein Verhalten des Mitgliedes oder der in lit. f genannten Personen nicht herangezogen werden, wenn seither mehr als ein halbes Jahr verstrichen ist.

Gleichzeitig mit der Ausschließung aus dem Verein ist bei Bestehen eines Pacht-, Unterpachtvertrages, Vereinbarung oder mit einem anderen geeigneten Rechtstitel begründete dauernde Nutzungsrecht das Kündigungsverfahren einzuleiten. Die Ausschließung wird rechtskräftig, wenn das Kündigungsverfahren abgeschlossen ist. 

Nach der in Rechtskraft erwachsenen Ausschließung des Mitgliedes aus dem Verein ist diese dem Mitglied unter Angabe der Ausschließungsgründe mittels eingeschriebenen Briefs mitzuteilen. Mit der Rechtskraft der Ausschließung erlischt die Mitgliedschaft, jede eventuelle Vereinsfunktion und alle Rechte an den Verein.

§ 10 Entschädigungen

Endet das Unterpachtverhältnis infolge Beendigung des Hauptpachtvertrages, so richten sich die Rechte des Unterpächters, soweit dieses Recht auch dem Landesverband als Generalpächter untersteht, nach den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Endet das Pacht- oder Unterpachtverhältnis aus einem anderen Grund, so hat der Pächter bzw. der Unterpächter die errichteten Baulichkeiten und Kulturen auf dem Grundstück zu belassen. Ihm steht in diesem Fall ein Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für die Baulichkeiten und Kulturen zu. Entschädigungen sind von einem gerichtlich beeideten Sachverständigen festzustellen, wenn keine Einigung über die Höhe der Ablöse erzielt werden kann. Die Schätzungssumme ist dem austretenden bzw. ausgeschlossenen Mitglied oder Erben eines verstorbenen Mitgliedes auszuzahlen. Stehen einer Auszahlung gesetzliche Bestimmungen entgegen, ist der Ablösebetrag bei Gericht zu hinterlegen. Über die Schätzung ist vom Sachverständigen, über die Auszahlung der Ablöse vom Kassier eine Niederschrift aufzunehmen, die auch von den Beteiligten gefertigt werden soll. Andere Ansprüche an die Vereinsleitung stehen dem ehemaligen Mitglied oder dessen Erben nicht zu.

§ 11 Verwaltung des Vereines

Die Verwaltung des Vereines obliegt:

  • der Generalversammlung
  • der Vereinsleitung
  • dem Ausschuss
  • der Aufsichtsrat

Das Vereinsjahr deckt sich mit dem Kalenderjahr. Die Funktionsperioden der Vereinsorgane beginnen mit dem Tag ihrer Bestellung. 

(Hinweis auf § 7 VerG: Beschlüsse von Vereinsorganen sind nichtig, wenn dies der Inhalt und Zweck eines verletzten Gesetzes oder die guten Sitten gebieten. Andere gesetz- oder statutenwidrige Beschlüsse bleiben gültig, soweit sie nicht binnen eines Jahres ab Beschlussfassung gerichtlich angefochten werden. Jedes von einem Vereinsbeschluss betroffene Vereinsmitglied ist zur Anfechtung berechtigt.).

§ 12 Generalversammlung

Die ordentliche Generalversammlung (Jahreshauptversammlung) ist alljährlich spätestens im ersten Vierteljahr, unter Bekanntgabe der Tagesordnung, durch den Obmann einzuberufen. Mindestens 3 Wochen vorher sind alle Mitglieder hierzu schriftlich einzuladen. Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist, jedenfalls aber ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden eine halbe Stunde nach der auf der Einladung angegebenen Zeit. Die Abstimmungen über Beschlüsse erfolgen entweder mit Stimmzettel oder durch Handerheben. Der Abstimmungsvorgang ist zu Beginn der Generalversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit festzulegen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Beschlüsse über Satzungsänderungen, Vereinsauflösung (§19) und Beschlüsse zu Ausschließungen (§ 9) bedürfen einer Zweidrittelmehrheit. Alle übrigen Beschlüsse erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit. 

Eine außerordentliche Generalversammlung kann jederzeit vom Obmann unter Einhaltung einer Frist von acht Tagen einberufen werden. Sie muss jedoch innerhalb vier Wochen vom Obmann einberufen werden, wenn dies der Aufsichtsrat, oder mindestens ein Zehntel der Mitglieder schriftlich unter Angabe der gewünschten Tagesordnung verlangen.

Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann oder sein Stellvertreter. Anwesende Vertreter des Zentral- und Landesverbandes oder einer Bezirksleitung haben in den Vereinsversammlungen beratende Stimme. Über Verhandlungsgegenstände, die nicht auf der Tagesordnung stehen, ist eine Beschlussfassung nicht statthaft. Ein Antrag auf Ergänzung bzw. Abänderung der Tagesordnung ist zu Beginn der Versammlung beim Vorsitzenden einzubringen und ist mit einfacher Mehrheit zu beschließen. 

Zu den Aufgaben der Generalversammlung gehören:

  • die Entgegennahme der Tätigkeitsberichte des Obmanns, des Kassiers, der Fachberater, eventuell eines Grundreferenten oder von Unterausschüssen, sowie des Aufsichtsrates über das abgelaufene Geschäftsjahr;
  • die Stellungnahme zu den Berichten und Entlastungserteilung der gesamten Vereinsleitung;
  • die Wahl der Vereinsleitung (Obmann, Schriftführer, Kassier und deren Stellvertreter), des Aufsichtsrates und des Ausschusses (Fachberater, Gruppenleiter und deren Stellvertreter);
  • die Festsetzung der Einschreibgebühr, der Mitgliedsbeiträge, der Investitionsbeiträge, sowie der sonstigen Pflichtleistungen der Mitglieder;
  • die Beschlussfassung über Anträge der Vereinsleitung und über Anträge von Mitgliedern, wenn diese 14 Tage vor der Generalversammlung ihre Anträge schriftlich übermitteln;
  • die Ernennung von fördernden und Ehrenmitgliedern;
  • die Entscheidung über Berufungen gegen Entscheidungen des Schiedsgerichts, sowie die Kenntnisnahme von Ausschlüssen von Mitgliedern;
  • die Beschlussfassungen über Satzungsänderungen;
  • die Beschlussfassung über die eventuelle Auflösung des Vereines;
  • die Beschlussfassung über ein restliches Vereinsvermögen. 

Über den Verlauf jeder Versammlung ist eine Verhandlungsschrift zu führen, welche vom Obmann und Schriftführer und bei nicht verlesenen Generalversammlungsprotokollen von zwei zu wählenden Protokollprüfern zu unterzeichnen sind. 

§ 13 Wahlen

  • Die Wahlen zu den Vereinsorganen werden von einem Wahlausschuss vorbereitet und geleitet. Der Wahlausschuss ist ein Jahr vor dem Wahlvorgang in einer Jahreshauptversammlung zu bestellen. Ist das nicht geschehen, dann ist der Wahlausschuss zu Beginn der Generalversammlung zu bestellen, die der Wahl dient. 
  • Der Wahlausschuss besteht aus mindestens drei Vereinsmitgliedern, die von der Generalversammlung gewählt werden. Sie wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden, welcher der Generalversammlung aus dem Kreis der Mitglieder eingeholte Wahlvorschläge zu unterbreiten und den Wahlvorgang zu leiten hat. Sind beim Wahlausschuss keine Wahlvorschläge eingegangen, dann hat sich der Wahlausschuss darauf zu beschränken, mit Stimmenmehrheit für jede zu besetzende Vereinsfunktion einen oder mehrere Wahlvorschläge zu erstellen und der Generalversammlung zu unterbreiten.
  • Der Abstimmungsvorgang selbst erfolgt so, wie er zu Beginn der Generalversammlung festgelegt worden ist. Der Wahlausschussvorsitzende hat, wenn die Wahl mit Stimmzettel erfolgt ist, nach Beendigung der Stimmabgabe zusammen mit den anderen Wahlausschussmitgliedern das Wahlergebnis zu ermitteln, mündlich zu verkünden und in einem Protokoll festzuhalten. Bestehen Zweifel über die Gültigkeit oder die Zuordnung eines Stimmzettels zu einem bestimmten Kandidaten, so entscheidet darüber der Wahlausschuss mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Wahlausschussvorsitzenden den Ausschlag. 
  • Erfolgt die Wahl durch Handerheben, dann ist das Ergebnis vom Vorsitzenden des Wahlausschusses sofort zu verkünden und ebenfalls in einem Protokoll festzuhalten.

Die zur Wahl Vorgeschlagenen sind vor der Abstimmung zu befragen, ob sie sich der Wahl stellen, und nach der Wahl, ob sie die Wahl annehmen. Im Falle der Ablehnung ist der Wahlvorgang so lange fortzusetzen, bis die jeweils erforderliche Anzahl von Organfunktionären hat bestellt werden können.

§ 14 Vereinsleitung

Die Vereinsleitung, die alle drei Jahre von der Generalversammlung gewählt wird, besteht aus 

  • dem Obmann und ein oder zwei Stellvertretern, 
  • dem Schriftführer und dessen Stellvertreter, 
  • dem Kassier und dessen Stellvertreter. 

Der Verein wird nach innen und aussen durch den Obmann oder im Falle seiner Verhinderung durch einen seiner Stellvertreter vertreten.

Alle Schriftstücke sind vom Obmann (Stellvertreter) und dem Schriftführer (Stellvertreter), in Kassaangelegenheiten auch vom Kassier (Stellvertreter) zu unterschreiben. Kassabelege sind vom Obmann (Stellvertreter) und vom Kassier (Stellvertreter) zu fertigen.

Die Vereinsleitung hält nach Bedarf Sitzungen ab, welche vom Obmann einberufen werden. Er oder einer seiner Stellvertreter führt den Vorsitz.

Die Sitzung ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Vereinsleitungsmitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Scheidet ein Mitglied der Vereinsleitung innerhalb der Funktionsperiode aus, tritt der Stellvertreter in Funktion und es hat eine Kooptierung zu erfolgen, die der Zustimmung des Ausschusses bedarf und von der nächsten Generalversammlung bestätigt werden muss.

Der Vereinsleitung obliegt:

  • Aufstellung des alljährlichen Voranschlags und des Rechnungsabschlusses
  • Führung und Verwaltung des Vereines
  • Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung (dem Wahlausschuss muss spätestens vier Monate vorher dieser Termin bekannt gegeben werden, wenn bei dieser Generalversammlung ein neuer Vereinsausschuss gewählt werden soll)
  • Obsorge für den Vollzug der von der Generalversammlung gefassten Beschlüsse
  • Vorbereitung für Anträge an den Ausschuss zur Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und freiwilligen Mitgliedern
  • Beschluss der Geschäftsordnung
  • Entscheidung über Beschwerden der ordentlichen und freiwilligen Mitglieder.Die Vereinsleitung hält regelmäßig Sitzungen ab.

§ 15 Ausschuss

Der Ausschuss, dessen Funktion drei Jahre dauert, besteht aus 

  • der Vereinsleitung, 
  • den Gruppenleitern der Gruppe 1, 2, 3 und 4 sowie dessen Stellvertreter (Beisitzer),
  • den Fachberatern (max. 5).

Er hält regelmäßig (10-mal im Jahr) eine Sitzung ab, die vom Obmann oder dessen Stellvertreter einberufen wird.

Der Ausschuss ist bei Anwesenheit von der Hälfte seiner Mitglieder beschlussfähig und fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Die Aufgaben des Ausschusses sind:

  • Beschlussfassung über Anträge der Vereinsleitung oder der Fachberater, wenn die Anträge nicht dem Wirkungskreis der Generalversammlung oder der Vereinsleitung vorbehalten sind
  • Vorbereitung von Anträgen für die Generalversammlung
  • Stellungnahme zu allen organisatorischen, fachlichen und wirtschaftlichen Fragen, sowie zu den jeweiligen Finanzberichten des Kassiers und den Berichten der Kontrolle, der Fachberater und der Gruppenleiter.Benennung des Wahlausschusses

§ 16 Aufsichtsrat

Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei bis höchstens fünf Mitgliedern und mindestens zwei Ersatzmitgliedern, die von der Generalversammlung aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder gewählt werden. Für dieselbe Funktionsperiode können Mitglieder der Vereinsleitung und des Ausschusses nicht auch zu Mitgliedern des Aufsichtsrates bestellt werden. Ehegatten (Lebensgefährten), Verwandte in gerader Linie einschließlich Wahleltern und Wahlkindern und Geschwister können nicht für dieselbe Funktionsperiode nebeneinander zu Mitgliedern oder Ersatzmitgliedern bestellt werden.

Der Aufsichtsrat trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des zu Beginn der Funktionsperiode zu wählenden Vorsitzenden den Ausschlag.

Dem Aufsichtsrat obliegt es, laufend und begleitend die Geschäftführung und  die Geschäftsgebarung der Vereinsleitung auf Gesetzes- und Satzungskonformität zu kontrollieren und den Rechnungsabschluss zu prüfen. Er hat an ihn herangetragenen Beschwerden der Mitglieder nachzugehen, ihre Wünsche und Anregungen entgegenzunehmen (s. Pkt. 7.12) und je nach dem Ergebnis eigener Prüfung an die Vereinsleitung oder die Generalversammlung weiter zu leiten. In Erfüllung ihrer Aufgaben sind die Mitglieder des Aufsichtsrates einzeln oder in ihrer Gesamtheit berechtigt, an den Sitzungen der Vereinsleitung und des Ausschusses mit beratender Stimme teilzunehmen und wahrgenommene Missstände aufzuzeigen. Der Aufsichtsrat hat das Recht, von der Vereinsleitung jederzeitige Einsicht in alle Buchhaltungsunterlagen und sonstige Geschäftsunterlagen zu erhalten. Unterlässt es die Vereinsleitung, die vom Aufsichtsrat gerügten Missstände abzustellen, dann hat der Aufsichtsrat den Vereinsobmann unter Bekanntgabe der gewünschten Tagesordnungspunkte schriftlich aufzufordern, binnen einer Woche nach Erhalt der Aufforderung eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen, die spätestens vier Wochen nach Erhalt der Aufforderung stattzufinden hat. Kommt der Obmann dieser Aufforderung nicht nach, dann ist der Aufsichtsrat selbst berechtigt, eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen und zu leiten.In der Generalversammlung erstattet der Vorsitzende des Aufsichtsrates Bericht über das Ergebnis seiner Kontroll-, Prüfungs- und Wahrnehmungstätigkeit. Ihm obliegt es, für den Aufsichtsrat in der Generalversammlung den Antrag auf Entlastung oder Verweigerung der Entlastung der Vereinsleitung zu stellen.

§ 17 Vereinsämter

Die Ausübung der Funktionen erfolgt ehrenamtlich. Funktionen können nur von ordentlichen und freiwilligen Mitgliedern ausgeübt werden. Die Vereinsfunktionäre werden auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Eine mehrmalige Wiederwahl ist zulässig. Sie haben ihre Obliegenheiten mit besten Kräften, Können und Wissen auszuüben. Vereinsfunktionäre haben grundsätzlich Anspruch auf Ersatz von Auslagen. Angemessene Funktionsgebühren, insbesondere für die Vereinsleitung, können nur von der Generalversammlung bewilligt werden.

§ 18 Schiedsgericht

Über Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis entscheidet bei vergeblichen Schlichtungsversuchen durch den Vereinsausschuss ein Schiedsgericht, in das jeder Streitteil zwei Vertreter entsendet, die Mitglieder des Vereines sein müssen.

Die vier Schiedsrichter wählen ein fünftes Mitglied als Vorsitzenden, der bei allen Beschlüssen mit stimmt. Kann jedoch über den Vorsitzenden keine Einigung erzielt werden, entscheidet das Los unter den Vorgeschlagenen.

Die Zuweisung von Schlichtungsfällen an das Schiedsgericht hat längstens zwei Wochen nach dem letzten Einigungsversuch zu erfolgen. Das Schiedsgericht ist verpflichtet, innerhalb der nächsten vier Wochen eine Entscheidung zu treffen. 

Gegen die Entscheidung des Schiedsgerichts, welches bei Anwesenheit aller Schiedsrichter mit Stimmenmehrheit entscheidet, ist die Berufung an die nächste Generalversammlung zulässig, welche sodann endgültig zu entscheiden hat. 

§ 19 Auflösung des Vereines

Eine freiwillige Vereinsauflösung kann nur durch Beschluss einer zu diesem Zweck einberufenen Generalversammlung erfolgen. Der Verein ist aufzulösen, wenn zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind und ein Beschluss mit Zweidrittelmehrheit gefasst wird.

Mit der vollständigen Liquidierung und beschlossenen Vermögenszuführung nach Bereinigung aller Aktiva und Passiva sind drei von der letzten Generalversammlung bestellte Bevollmächtigte oder die vor der Auflösung bestehende Kontrolle zu betrauen.Im Falle einer freiwilligen Auflösung fällt das verbleibende Vereinsvermögen  gemeinnützigen Zwecken der Kleingartenbewegung zu.

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